STANS: Nothilfe bei Touristen: Kanton soll erst bei hohen Kosten zahlen

Verunfallt ein mittelloser, ausländischer Tourist in Nidwalden, so will die Regierung nicht in jedem Fall für die sofortigen Sozialhilfekosten aufkommen. Erst wenn die Kosten 50'000 Franken übersteigen, soll der Kanton den Mehrbetrag den Gemeinden zurückerstatten.

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Gute Noten für die Angebote im Gesundheitswesen: Die Zuger beurteilen den Zugang dazu als «gut bis sehr gut». (Bild: Stefan Kaiser)

Gute Noten für die Angebote im Gesundheitswesen: Die Zuger beurteilen den Zugang dazu als «gut bis sehr gut». (Bild: Stefan Kaiser)

Dies hält der Regierungsrat in der am Montag veröffentlichten Antwort auf eine CVP-Motion fest.

Die Motionäre wollen das Sozialhilfegesetz so ändern, dass die Zuständigkeit für die Nothilfe an mittellose Touristinnen und Touristen dem Kanton übertragen wird. Sie begründeten ihren Vorstoss damit, dass das Kostenrisiko für finanzschwache Gemeinden zu hoch sei.

Aufenthaltsgemeinde zuständig

Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger sieht vor, dass Ausländerinnen und Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz unter Umständen Anspruch auf sofortige Sozialhilfe haben. Zuständig für diese Hilfe ist die Aufenthaltsgemeinde.

Dabei handelt es sich in erster Linie um Kosten für die Bergung, die medizinische Hilfe und die Rückreise von mittellosen Touristinnen und Touristen sowie Durchreisende, welche in der Schweiz verunfallen oder schwer erkranken. Die Gemeinden sind erst dann zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn die Leistungserbringer ihre Aufwendungen erfolglos eingetrieben haben.

Teure Einzelfälle

Obwohl in den vergangenen Jahren im Kanton Nidwalden keine hohen Kosten anfielen, sei es jederzeit möglich, dass beispielsweise die Spitalbehandlung eines schwer verunfallten Touristen eine Gemeinde viel Geld kosten könnte, halten die Motionäre fest.

So geschehen in Engelberg im Sommer 2016: Ein Tourist war während seines Aufenthalts schwer krank ins Spital eingewiesen worden und lag dort längere Zeit auf der Intensivpflegestation. Die Einwohnergemeinde musste für den Gast Behandlungskosten von 348'900 Franken übernehmen.

Oder in der Schwyzer Berggemeinde Alpthal, nachdem ein Pilger im März 2013 auf dem Jakobsweg einen Schwächeanfall erlitten hatte und gestürzt war. Die Gemeinde blieb auf Behandlungskosten für den mittellosen EU-Bürger von 100'000 Franken sitzen. Und im Januar 2011 sah sich die Luzerner Vorortsgemeinde Horw LU mit Spitalkosten für ein 14-jähriges Mädchen aus Kroatien ohne Versicherungsschutz konfrontiert. Dieses war nach einer Einbruchstour auf der Flucht von der Polizei verunfallt und danach querschnittgelähmt.

Grenzwert festgelegt

Der Nidwaldner Regierungsrat zeigt in seiner Antwort zwar Verständnis für das Anliegen der Motionäre, schlägt aber vor, dass der Kanton die Gemeinden erst unterstützen soll, wenn für ausländische Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz Sozialhilfekosten pro Ereignis 50'000 Franken übersteigen. Dann soll der Kanton den Mehrbetrag der Gemeinde zurückbezahlen.

Mit diesem Grenzwert werde sichergestellt, dass neben der Zuständigkeit für die Sozialhilfe auch die Verantwortung für die sorgfältige Abklärung bei den Gemeinden bleibe, hält die Regierung fest.

sda