Für hauswirtschaftliche und landwirtschaftliche Arbeitnehmende gibt es neue Arbeitsverträge. Diese treten auf den 1. April in Kraft.
In Berufen, in denen es keine Gesamtarbeitsverträge gibt, können so genannte Normalarbeitsverträge erlassen werden. Bei hauswirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden sind die Kantone dazu verpflichtet, diese zu erlassen. Denn sie fallen nicht unter die Bestimmungen des kantonalen Arbeitsgesetzes. «Die Normalarbeitsverträge müssen insbesondere die Arbeits- und Ruhezeiten sowie die Arbeitsbedingungen von weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmenden regeln», heisst es in einer Mitteilung des Kantons Nidwalden.
Die geltenden Nidwaldner Normalarbeitsverträge sind dort über 25 Jahre alt. Mit einer Totalrevision werden diese nun an die gewandelten Arbeitsbedingungen und aktuellen Marktverhältnisse angepasst. Darüber hinaus werden Regelungen für die 24-Stunden-Betreuung in der Hauswirtschaft verankert und der Schutz von Arbeitnehmenden verbessert – «soweit möglich im Einklang mit den Bedürfnissen von Arbeitgebenden für eine flexible Ausgestaltung der Arbeitszeiten», wie es in der Mitteilung heisst.
Der Regierungsrat hat die Entwürfe der revidierten Normalarbeitsverträge in den Bereichen Hauswirtschaft und Landwirtschaft im vergangenen Dezember zur öffentlichen Anhörung freigegeben. Diese dauerte bis zum 10. Februar. Dabei sind fünf positive Stellungnahmen eingegangen. Drei identische Stellungnahmen verlangten die Streichung der Nachtruheregelung von landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden, mit der Begründung, dass es zu unvermeidbaren Nachteinsätzen kommen kann.
Der Regierungsrat entgegnet, dass übergeordnetes Recht die Kantone verpflichtet, in den Normalarbeitsverträgen Arbeits- und Ruhezeiten zwingend zu regeln, darunter fällt auch die Nachtruhe. Deshalb hat er die beiden Normalarbeitsverträge in ihrer ursprünglichen Fassung verabschiedet. Diese treten per 1. April 2023 in Kraft. (pd/zf)