Die kantonsübergreifende Zusammenarbeit für soziale Einrichtungen wird teilweise neu geregelt. Das hat etwa Auswirkungen auf junge Erwachsene.
Dank einer Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) können Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen ohne Erschwernisse auch in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons Leistungen in Anspruch nehmen. Diese Vereinbarung regelt unter anderem zwischen den Kantonen, wer die Kosten zu übernehmen hat. Nidwalden ist der Vereinbarung, die sich aus den vier Teilbereichen Kinder/Jugendliche, Erwachsene mit Beeinträchtigung, stationäre Suchttherapien und Sonderschule zusammensetzt, vor fünf Jahren vollumfänglich beigetreten. Die bisherigen Erfahrungen hätten gezeigt, dass sich dieser Schritt bewährt habe, schreibt die Staatskanzlei in einer Mitteilung. «Nidwalden ist aufgrund seiner Grösse darauf angewiesen, auf Angebote anderer Kantone zurückgreifen zu können. Es ist nicht möglich, selber für alle Anspruchsgruppen ein bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung zu stellen», sagt Gesundheits- und Sozialdirektorin Michèle Blöchliger. Anderseits profitierten heimische Einrichtungen wie die Stiftung Weidli Stans oder die Heilpädagogische Schule in Stans von vereinfachten Abläufen bei der Betreuung ausserkantonaler Klienten.
Nun muss die Vereinbarung im Bereich Kinder und Jugendliche neuen gesetzlichen Gegebenheiten angepasst werden. So soll die Alterslimite für eine Kostenübernahmegarantie der Leistungen neu auf 25 Jahre angehoben werden. Hier lehne man sich dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht an – angeordnete Aufenthalte könnten auch strafrechtlichen Ursprungs sein. Bisher galt die Vereinbarung in diesem Bereich bis zum 20. Altersjahr, unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Abschluss der Erstausbildung. Ein anderer zentraler Punkt der Revision betrifft den zivilrechtlichen Wohnsitz Minderjähriger. Diesbezüglich kam es zuletzt vermehrt zu Rechtsstreitigkeiten, insbesondere in Fällen der gemeinsamen elterlichen Sorge, in denen Vater und Mutter oder ein Elternteil während des Aufenthalts des Kindes in einer Einrichtung den Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt haben respektive hat. Dies führte zu unklaren Verhältnissen, wer die Kostenübernahme zu gewährleisten hat. Die Kantone haben sich mit der Anpassung der Vereinbarung geeinigt, dass der zuletzt zuständige Wohnsitzkanton zahlungspflichtig bleibt.
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die überarbeitete Vereinbarung zu genehmigen. Es werden für den Kanton keine Mehrkosten erwartet. Im vergangenen Jahr wurden Beiträge an ausserkantonale Betreuungsangebote in der Höhe von rund 9,1 Millionen Franken geleistet. Davon profitierten 188 Nidwaldner, darunter 64 Kinder und Jugendliche. (pd/mvr)